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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Rülzheimer Straße: Satzungsbeschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Rülzheimer Straße: Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes Bauleitplanung der Ortsgemeinde Rheinzabern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Rülzheimer Straße 1“,
Fl.St.Nrn.: 1491/1
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

  1. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern hat in seiner Sitzung am 24.04.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Rülzheimer Straße 1“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, Artenschutzrechtliches Gutachten Juli 2023 (Ökologische Leistungen Fußer, Karlsruhe), Schalltechnischer  Untersuchungsbericht Dezember 2023 (Ingenieurbüro Malo, Kallstadt), Geotechnischer Bericht mit Baugrunderkundung Juni 2023 (Ingenieurgesellschaft ICP, Rodenbach), Wasserbilanzierung März 2024 (BIT Stadt + Umwelt Karlsruhe), sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO wird in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Abs. 1 BauGB und § 24 Abs. 1 GemO als Satzung beschlossen. Der o.a. Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
  2. Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Rülzheimer Straße 1“ als Satzung wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der o.a. Bebauungsplan in Kraft. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Rülzheimer Straße 1“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, Artenschutzrechtliches Gutachten Juli 2023 (Ökologische Leistungen Fußer, Karlsruhe), Schalltechnischer  Untersuchungsbericht Dezember 2023 (Ingenieurbüro Malo, Kallstadt), Geotechnischer Bericht mit Baugrunderkundung Juni 2023 (Ingenieurgesellschaft ICP, Rodenbach), Wasserbilanzierung März 2024 (BIT Stadt + Umwelt Karlsruhe), sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstrasse 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren ist der o.a. Bebauungsplan sowie seine Begründung im Internet unter der Adresse https://bauleitplanung.vg-jockgrim.de und in das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.geoportal.rlp.de eingestellt.


S A T Z U N G

Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Rülzheimer Straße 1“, der
Ortsgemeinde Rheinzabern gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
                                       
Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I Seite 3634), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I 2023 I Nr. 394) sowie der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern in seiner Sitzung am 24.04.2024            die nachfolgende Satzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Rülzheimer Straße 1“, beschlossen.


§ 1 Verfahrensart und Planungsanlass

Wegen der Umnutzung ehemaliger gewerblich genutzter Flächen im Innenbereich wird das Verfahren als vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB durchgeführt und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine konkretisierte Vorhabenplanung eines Vorhabenträgers zugrunde. Es sieht im rückwärtigen Teil des Grundstückes eine Bebauung mit zwei Baukörpern vor, welche jedoch deutlich gegliedert werden und daher - zur besseren Einfügung in die bestehende Bebauungsstruktur - optisch als kleinteilig wahrgenommen werden.
Die Baukörper sind dabei mit drei Vollgeschossen geplant. Die Nutzung besteht aus allgemeinem Wohnen sowie betreutem Wohnen mit angeschlossener sozialer Dienstleistung.
Das Bestandgebäude an der Rülzheimer Straße bleibt erhalten, lediglich die Anbauten werden abgerissen.
Vorgesehen ist die Unterbringung einer gewerblichen Nutzung.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine Stichstraße, welche nördlich des Bestandsgebäude von der Rülzheimer Straße abzweigt und Richtung Westen in den rückwärtigen Bereich führt. Da auf eine Tiefgarage bewusst verzichtet werden soll, sind an dieser Straße die erforderlichen Stellplätze als Senkrechtparkplätze angeordnet.

Zwecks Schaffung der planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungsabsicht des Vorhabenträgers entspricht grundsätzlich der Zielsetzung der Ortsgemeinde, vorrangig bestehende innerörtliche Baulandpotenziale für die weitere bauliche Entwicklung zu nutzen. Sie ist somit als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten.

§ 2 Bestandteil des Bebauungsplanes

Bestandteil dieser Satzung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan
“Rülzheimer Straße 1“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, Artenschutzrechtliches Gutachten Juli 2023 (Ökologische Leistungen Fußer, Karlsruhe), Schalltechnischer Untersuchungsbericht Dezember 2023 (Ingenieurbüro Malo, Kallstadt), Geotechnischer Bericht mit Baugrunderkundung Juni 2023 (Ingenieurgesellschaft ICP, Rodenbach), Wasserbilanzierung März 2024 (BIT Stadt + Umwelt Karlsruhe), sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO.

§ 3 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Der Bebauungsplan “Rülzheimer Straße 1“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB umfasst das Flurstück 1491/1 vollständig mit einer Gesamtfläche von ca. 5.321 m².

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die südlichen Grenzen der Fl.St.Nrn.: 8079/5,  8079/7 (Straße Neun-Morgen), 8080,
  • im Osten durch die westliche Grenze des Fl.St.Nr.: 1338/1(Rülzheimer Str.),
  • im Süden durch die nördlichen Grenzen der Fl.St.Nrn.: 450/2, 451 – 454, 455/5,
  • im Westen durch die östliche Grenze des Fl.St.Nr.: 5506.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des v.g. Bebauungsplan
ergeben sich aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist.

Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

76764 Rheinzabern, den 29.04.2024

Gez.:
Hirsch
Ortsbürgermeisterin


Hinweise:
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort    
    bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der  
    Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-
    planes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

a)    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

b)    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.   


Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Frist geltend machen.