Anzeige von Feuerwerken

Volltext

Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis oder der Inhaber eines Befähigungsscheines , das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige im gewerblichen Bereich ist die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im nicht gewerblichen Bereich sind die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Kreisverwaltungen.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.

Erforderliche Unterlagen

Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Frist

  •  Mindestens zwei Wochen vorher
  • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher, muss die Anzeige erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Verfahrensablauf
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle Angaben zu Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit enthalten.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.