Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
  • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
  • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).

Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • zuverlässig sind,
  •  in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
  • ggf. die Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
  • den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug

Rechtsgrundlage

§ 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Was sollte ich noch wissen?

1. Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds, geschlossene Fonds, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen, sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
 

2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt, kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten, wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet.   

Anträge/Formulare