Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen

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Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und im Rahmen der Verkehrsvorschriften von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis. Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

Daher sind die Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Parken, die Verkehrsregelung, den Betrieb von Straßencafés und Straßenbauarbeiten in der Regel umfangreicher als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft. Dies betrifft auch Baustelleneinrichtungen und Leitungsverlegungen.

Die Vorgaben können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.

Hinweis: Sollten Sie eine Genehmigung für die übermäßige Straßennutzung nach der Straßenverkehrsordnung benötigen, ist die Sondernutzungserlaubnis darin enthalten. Eine gesonderte Genehmigung zur Sondernutzung müssen Sie dann nicht mehr beantragen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung stattfinden soll.

Wenn eine Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich ist, ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als Straßenverkehrsbehörde zuständig. Ansonsten die Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht auf eine unverhältnismäßige Weise.
  • Sie beeinträchtigen den Aufbau der Wege nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.