Vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte anzeigen

Volltext

Sie betreiben ein vorübergehendes Gaststättengewerbe, wenn Sie aus einem bestimmten Anlass gewerbsmäßig zum Verzehr vor Ort Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen anbieten. Der Anlass kann zum Beispiel ein Jubiläum oder ein anderes Fest sein.

Solch ein vorübergehendes Gaststättengewerbe muss im Voraus der für den Ort zuständigen Behörde angezeigt werden.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Zuständige Stelle

In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.

Voraussetzungen

  • Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
  • Sie wollen vorübergehend Folgendes im Rahmen eines Vereinsfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung anbieten:
    • Alkoholische Getränke
    • Nichtalkoholische Getränke
    • Speisen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Bei Staatsangehörigen außerhalb der EU oder des EWR: Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, in der festgelegt ist, dass Sie ein Gewerbe ausüben dürfen.