Bauleitplanung
Flächennutzungsplan
Flächennutzungsplan 2025
Die Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2025 wurde mit der Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt vom 28.10.2016, Nr. 43 rechtswirksam.
Der Flächennutzungsplan stellt die bestehenden sowie die geplanten Arten der Bodennutzung des gesamten Gemeindegebietes in den Grundzügen dar.
Die Planinhalte ergeben sich aus beabsichtigen städtebaulichen Entwicklungen sowie den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinden in den
nächsten 10-15 Jahren.
Der Flächennutzungsplan bildet als vorbereitender Bauleitplan der zweistufigen Bauleitplanung die Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung, der Bebauungspläne.
Der Flächennutzungsplan beinhaltet die Planzeichnung, die Begründung
und die zusammenfassende Erklärung die nachstehend aufgeführt sind.
Unterlagen:
- PDF-Datei: 6.1 MB
- PDF-Datei: 10.3 MB
- PDF-Datei: 230 kB
2. Teilfortschreibung: Hatzenbühl und Rheinzabern
Bebauungspläne
Digitale Bebauungspläne
Hier sind die Bauleitpläne sowie verfahrensrelevanten Daten, textlichen Festsetzungen, Begründungen und weiteren Anlagen in einer Kartenanwendung abrufbar.
Durch Zoomen und Klicken in den markierten Geltungsbereich eines Bebauungsplanes rufen Sie beispielsweise dessen Hintergrunddaten auf.
Bebauungspläne der Ortsgemeinde Hatzenbühl
Bebauungspläne der Ortsgemeinde Jockgrim
Bebauungspläne der Ortsgemeinde Neupotz
Bebauungspläne der Ortsgemeinde Rheinzabern
Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Jockgrim
Sie können alternativ auch direkt im GeoPortal Rheinland-Pfalz ihre eigene Ansicht generieren.
Ortsgemeinde Hatzenbühl
Derzeit keine Offenlagen.
Ortsgemeinde Jockgrim
Frühlingsstraße West: Aufstellung des Bebauungsplans
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes
“Frühlingstraße West“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat in seiner Sitzung am 11.07.2024 gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplanes “Frühlingstraße West“ beschlossen.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.
Planungsanlass und Ziel:
Die Ortsgemeinde Jockgrim plant die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Flächen westlich der Frühlingstraße. Die Flächen liegen am Siedlungsrand und sind gegenwärtig überwiegend mit zweigeschossigen Wohngebäuden in offener Bauweise bebaut. Westlich der Grundstücke folgt Wald.
Bislang besteht für die Flächen kein Bebauungsplan. Im Rahmen der Überplanung sollen u. a. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, der Bebauungstiefe, der Zahl der Wohnungen, zur Vollgeschosszahl und zur Zahl der notwendigen Stellplätze getroffen werden.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst vollständig die Fl.St.Nrn.: 757/1, 758/1, 759/1, 760/1, 761/1, 762/2, 763/3, 799/28 mit einer Gesamtfläche von
ca. 1,0 Hektar. Der räumliche Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanentwurfes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen.
Der räumliche Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes: 799/29 (Weg),
- im Osten durch die westliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Frühlingstraße,
- im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstückes: 756/1,
- im Westen durch die östliche Grenze des Flurstückes: 7357 (Graben, Gewässer 3. Ordnung).
Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
76751 Jockgrim, den 29.07.2024
gez.
Germann Guttenbacher
Ortsbürgermeister
Frühlingsstraße West: Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre der
“Frühlingstraße West“
Auf Grund des § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. (in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 BauGB wird Folgendes bekanntgemacht:
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des am 11.07.2024 zur Aufstellung beschlossenen einfachen Bebauungsplan “Frühlingstraße West“ hat der Ortsgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB
die Veränderungssperre als Satzung
“Frühlingstraße West“
beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung “Frühlingstraße West“ (Veränderungssperre) gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die o.a. Satzung (Veränderungssperre) kann bei der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr von jedermann eingesehen werden.
Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bevorzugt nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 od. 160 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst vollständig die Fl.St.Nrn.: 757/1, 758/1, 759/1, 760/1, 761/1, 762/2, 763/3, 799/28 mit einer Gesamtfläche von ca. 1,0 Hektar. Der räumliche Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanentwurfes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen.
Der räumliche Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes: 799/29 (Weg),
- im Osten durch die westliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Frühlingstraße,
- im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstückes: 756/1,
- im Westen durch die östliche Grenze des Flurstückes: 7357(Graben, Gewässer 3. Ordnung).
Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Hinweise:
A. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres
Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1
BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oben
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und
3 BauGB).
B. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen
des § 214 BauGB wird hingewiesen.
C. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
D. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
76751 Jockgrim, den 29.07.2024
gez.
Germann Guttenbacher
Ortsbürgermeister
Frühlingsstraße West: Satzung einer Veränderungssperre
Bekanntmachung
S A T Z U N G
einer Veränderungssperre für die
„Frühlingstraße West“, der Ortsgemeinde Jockgrim gem. § 10 BauGB (BauGB)
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2024 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Frühlingstraße West“ beschlossen.
§ 1 Sicherung der Bauleitplanung
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat in seiner Sitzung am 11.07.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Frühlingstraße West“ (siehe beiliegender Lageplan) einen einfachen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Weiter hat der Ortsgemeinderat Jockgrim in seiner Sitzung am 11.07.2024 auch zur Sicherung der Planung für das unter § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet beschlossen, eine Veränderungssperre zu erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes „Frühlingstraße West“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
HINWEISE:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung – GemO – wird hiermit hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Jockgrim, 29.07.2024
gez.
German Guttenbacher
Ortsbürgermeist
Ziegelberg: 1. Änderung der Ergänzung zum Teilbebebauungsplan
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes
“1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplanes “1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ beschlossen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.
Planungsanlass und Ziel:
Das Plangebiet befindet sich in der ehemaligen Parkanlage der Ziegeleifamilie Ludowici. Hier steht auch die 1897 errichtete, unter Denkmalschutz stehende Villa Ludowici. Die Gemeinde will die Struktur dieses Gebietes mit seinen großzügigen, parkähnlichen Gartenstrukturen im Teilbereich der Straßen „Parkring“ und „Gartenstraße“ erhalten und eine geordnete innerörtliche Nachverdichtung städtebaulich steuern.
Der Bau von Reihen- und Doppelhäusern soll ausgeschlossen werden und nur eine 1-geschossige Bebauung zulässig sein. Auch für die Anzahl der Wohneinheiten soll eine Festlegung getroffen werden.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst vollständig die Fl.St.Nrn. 650/37, 650/38, 650/39, 650/40, 615/5, 615/6, 615/7, 650/22,650/35,650/34, 650/33, 650/56, 650/55,650/57, 650/58, 650/59, 650/60, 650/61 (Gartenstraße teilweise), 650/62, 650/69, 650/70, 650/77, 650/76, 650/75, 650/68, 650/74, 650/73, 650/66, 619/5, 619/4 und 619/3 mit einer Gesamtfläche
von ca. 2,8 ha. Der räumliche Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Planauszug (Anlage 1), der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die südliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung des Parkrings,
- im Osten durch die westliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Gartenstraße,
- im Süden durch die nördliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Ziegelbergstraße,
- im Westen durch die östliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung des Parkrings.
Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
76751 Jockgrim, den 29.07.2024
gez.
Germann Guttenbacher
Ortsbürgermeister
Ziegelberg: 1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss und Inkrafttreten einer Veränderungssperre der
“1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“
Auf Grund des § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. (in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 BauGB wird Folgendes bekanntgemacht:
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des am 16.05.2024 zur Aufstellung beschlossenen “1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ hat der Ortsgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB
die Veränderungssperre als Satzung
“1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“
beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung “1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ (Veränderungssperre) gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die o.a. Satzung (Veränderungssperre) kann bei der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr von jedermann eingesehen werden.
Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bevorzugt nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 od. 160 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst vollständig die Fl.St.Nrn. 650/37, 650/38, 650/39, 650/40, 615/5, 615/6, 615/7, 650/22,650/35,650/34, 650/33, 650/56, 650/55,650/57, 650/58, 650/59, 650/60, 650/61 (Gartenstraße teilweise), 650/62, 650/69, 650/70, 650/77, 650/76, 650/75, 650/68, 650/74, 650/73, 650/66, 619/5, 619/4 und 619/3 mit einer Gesamtfläche
von ca. 2,8 ha.
Der räumliche Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Planauszug (Anlage 1), der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die südliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung des Parkrings,
- im Osten durch die westliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Gartenstraße,
- im Süden durch die nördliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung der Ziegelbergstraße,
- im Westen durch die östliche Grenze der Fahrbahnbegrenzung des Parkrings.
Die nachstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Der Geltungsbereich der o.a. Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan (Anlage 1) Ohne Maßstab, der Bestandteil der Satzung ist.
Hinweise:
A. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres
Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1
BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die oben
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und
3 BauGB).
B. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen
des § 214 BauGB wird hingewiesen.
C. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
D. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
76751 Jockgrim, den 29.07.2024
gez.
Germann Guttenbacher
Ortsbürgermeister
Ziegelberg: Satzung einer Veränderungssperre
Bekanntmachung
S A T Z U N G einer Veränderungssperre für die
„1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“, der Ortsgemeinde Jockgrim gem. § 10 BauGB (BauGB)
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2024 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ beschlossen.
§ 1 Sicherung der Bauleitplanung
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“ (siehe beiliegender Lageplan) einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Weiter hat der Ortsgemeinderat Jockgrim in seiner Sitzung am 16.05.2024 auch zur Sicherung der Planung für das unter § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet beschlossen, eine Veränderungssperre zu erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes „1. Änderung der Ersten Ergänzung zum Teilbebauungsplan Ziegelberg“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 2,8 ha.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
HINWEISE:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung – GemO – wird hiermit hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Jockgrim, 29.07.2024
gez. German Guttenbacher
Ortsbürgermeist
Ortsgemeinde Neupotz
Derzeit keine Offenlagen.
Ortsgemeinde Rheinzabern
Derzeit keine Offenlagen.