Inhalt

Grundsteuer, Umstellung auf Sonderfälligkeit

Vorbemerkung

Im Grundsteuergesetz besteht die Möglichkeit die Steuer nicht zu gesetzlichen Zahlungsterminen sondern abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten.
Diese Umstellung müssen Sie beantragen und gilt dann ab dem nächsten Kalenderjahr.

Ihre Daten

Sonderfälligkeit



Datenschutzhinweise



(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)