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Bekanntmachungen

In dieser Rubrik finden Sie alle in Verwaltungsverfahren gesetzlich vorgeschriebenen, öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim.

Haushalt und Finanzen

Verbandsgemeinde Jockgrim

Haushalt Hatzenbühl

Haushalt Jockgrim

Ortsgemeinde Neupotz

Ortsgemeinde Rheinzabern

Förderprogramme

Beflaggungen

An folgenden Tagen werden die öffentlichen Gebäude beflaggt:

Tag
Anlass
24.01.2024

Staatsakt zu Ehren des verstorbenen ehemaligen Präsidenten des Deutschen Bundestages und Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble

27.01.2024
Gedenktag an die Opfer des Nationalsozialisums
11.03.2024

Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt

01.05.2024

Tag der Arbeit

09.05.2024

Europatag

18.05.2024

Tag des In-Kraft-Tretens der Landesverfassung

23.05.2024

Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes

09.06.2024
Europawahl und Kommunalwahlen
17.06.2024

Jahrestag des Volksaufstands in der ehemaligen DDR im Jahre 1953

20.06.2024

Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung

20.07.2024

Jahrestag des Aufstandes gegen Unrecht und Tyrannei des Nationalsozialismus im Jahre 1944

03.10.2024
Tag der Deutschen Einheit
17.11.2024
Volkstrauertag

Lärmaktionsplanung

Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.10.14 den Lärmaktionsplan beschlossen, der hiermit in seiner endgültigen Form bekanntgemacht wird.

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie), Abl. L 189 vom 18.07.2002 und dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.Juni 2005, BGBl I S. 1794 (§§ 47 a-f des BImSchG). Hiernach hat die Verbandsgemeinde Jockgrim die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten zu ermitteln und die Öffentlichkeit zu informieren. Anhand dieser Lärmkarten sind sodann Aktionspläne, die denkbare Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten sollen, zu erstellen. Für den Verbandsgemeindebereich wurde eine geringe Lärmbetroffenheit durch die Bundesstraße 9 ermittelt. Diese beschränkt sich lediglich auf einen Teilbereich der Ortsgemeinde Neupotz (Randbereich Hardtwald).

Dem Entwurf des Lärmaktionsplanes wurde in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Jockgrim am 12.05.14 zugestimmt.

Der Aktionsplan lag in der Zeit vom 02.06. – 02.07.14 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 108, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Gleichzeitig wurden auch die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.


Jedermann kann den Plan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Kontakt

Herr Udo Daut

Lärmaktionsplanung des Eisenbahn Bundesamtes

Das Eisenbahn-Bundesamt hat am 13. März 2023 mit der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Kommunen begonnen. Menschen, die sich durch Schienenlärm gestört fühlen, können an der Lärmaktionsplanung an Schienenwegen des Bundes mitwirken und sich bis zum 24. April 2023 zu ihren Lärmproblemen äußern.

Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform www.laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet.

Zwei Beteiligungsphasen sind vorgesehen:

  • In der ersten Beteiligungsphase erhalten sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Kommunen die Möglichkeit der ausführlichen Darstellung ihrer Lärmsituation an den Schienenwegen des Bundes.
  • Nach der Auswertung der ersten Beteiligungsphase veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt Ende des Jahres 2023 den Entwurf seines Lärmaktionsplanes. Daran anschließend findet die zweite Beteiligungsphase statt. In dieser Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung können Bürgerinnen und Bürger den Entwurf bewerten und eine Rückmeldung zum Verfahren geben.


Fundsachen

Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro Wert ist, muss unverzüglich dem Fundbüro angezeigt werden. Die Verbandsgemeinde Jockgrim versteigert in unregelmäßigen Abständen Fundsachen, die nicht dem Besitzer zugeordnet werden konnten.

Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zu fünfhundert Euro, vom Mehrwert drei Prozent.

Fundgegenstände die nicht vom Verlierer oder Finder abgeholt werden, werden nach Ablauf der Fristen auf unserer Website versteigert.

Kontakt

Herr Jürgen Geyer