Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn:
Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
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