Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben
Hierzu gehören:
- Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage)
- Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
- Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.