Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 Meldegesetz eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft
an Mandatsträgerinnen, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk erteilen.
Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Haben Sie eine Übermittlungssperre beantragt bedeutet dies, dass von Seiten
des Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim das Jubiläum nicht an Die Rheinpfalz und das Amtsblatt weitergegeben werden.
Eine eingeschränkte Übermittlungssperre ist nicht möglich.
Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit der Vollendung des 70. Lebens-jahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Die Verbandsgemeindeverwaltung als Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
Antragsteller im Besitz eines neuen Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion können die Einrichtung der Übermittlungssperre im Behördenportal Rheinland-Pfalz beantragen:
www.rlpdirekt.de/rheinland-pfalz/verfahren/Verbandsgemeinde_Jockgrim