Die Vergnügungssteuer wird für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
Weiterhin wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten Vergnügungssteuer erhoben.
Höhe | je Gerät / pro Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit | 10%, min. 30,00 |
sonstige Geräte | 20,00 |
für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben | 200,00 |
in Spielhallen: Geräte mit Gewinnmöglichkeit | 12%, min. 60,00 |
in Spielhallen: sonstige Geräte | 60,00 |