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Bauleitplanung

Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan 2025

Die Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2025 wurde mit der  Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt vom 28.10.2016, Nr. 43 rechtswirksam.

Der Flächennutzungsplan stellt die bestehenden sowie die geplanten Arten der Bodennutzung des gesamten Gemeindegebietes in den Grundzügen dar.
Die Planinhalte ergeben sich aus beabsichtigen städtebaulichen Entwicklungen sowie den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinden in den
nächsten 10-15 Jahren.
Der Flächennutzungsplan bildet als vorbereitender Bauleitplan der zweistufigen Bauleitplanung die Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung, der Bebauungspläne.

Der Flächennutzungsplan beinhaltet die Planzeichnung, die Begründung
und die zusammenfassende Erklärung die nachstehend aufgeführt sind.

Unterlagen:

2. Teilfortschreibung: Hatzenbühl und Rheinzabern

4. Teilfortschreibung: Neupotz

Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB;
4. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Ortsgemeinde Neupotz
hier: Ausweisung einer gewerblichen Baufläche für einen kleinflächigen Einzelhandelsmarkt im Bereich der K 6 und dem Baugebiet Hardtwald

Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat in seiner Sitzung am 25.09.2023 den Annahme- und Freigabebeschluss für die öffentliche Auslegung des Entwurfes der
4. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche („kleinflächiger Einzelhandel“) in der Ortsgemeinde Neupotz gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.

Der Entwurfsplan mit Begründung und Umweltbericht, dem Schalltechnischen Gutachten, der speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung, der Entwässerungstechnischen Voruntersuchung, der Orientierenden Baugrunderkundung, der Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, der Wasserhaushaltsbilanz, der Kampfmittelfreigabe, der Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Absatzforschung und der Abwägungssynopse zu den frühzeitigen Beteiligungen von 2023 sowie die wesentlichen, bereits vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 23.10.2023 bis einschließlich 22.11.2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung 76751 Jockgrim, Untere Buchstraße 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden Mo. - Fr. 8:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 – 16:00 Uhr bevorzugt nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.-Nr.: 07271-599-150 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die angefügte Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.



Bebauungspläne

Digitale Bebauungspläne

Hier sind die Bauleitpläne sowie verfahrensrelevanten Daten, textlichen Festsetzungen, Begründungen und weiteren Anlagen in einer Kartenanwendung abrufbar.
Durch Zoomen und Klicken in den markierten Geltungsbereich eines Bebauungsplanes rufen Sie beispielsweise dessen Hintergrunddaten auf. 

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Hatzenbühl

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Jockgrim

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Neupotz

Bebauungspläne der Ortsgemeinde Rheinzabern

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Jockgrim

Offenlage gemäß Baugesetzbuch

Sie können alternativ auch direkt im GeoPortal Rheinland-Pfalz ihre eigene Ansicht generieren.

Ortsgemeinde Hatzenbühl

Hinter dem Unterdorf 2

Unterlagen:

Bodengutachten - Wichtige Informationen zum Grundwasser:

Ortsgemeinde Jockgrim

Derzeit keine Offenlagen.

Ortsgemeinde Neupotz

Offenlage 23.10.2023-22.11.2023: Ausweisung Gewerbegebiet kleinflächiger Einzelhandel

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Neupotz
Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung eines Gewerbegebietes (kleinflächiger Einzelhandel) im Bereich der K6 und dem Baugebiet Hardtwald, gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neupotz hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 den Annahme- und Freigabebeschluss für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes “Kleinflächiger Einzelhandel“, gem. § 3 Abs. 2 gefasst.

Der Entwurfsplan mit Begründung und Umweltbericht, den Textlichen Festsetzungen, dem Schalltechnischen Gutachten, der speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung, der Entwässerungstechnischen Voruntersuchung, der Orientierenden Baugrunderkundung und der Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, der Wasserhaushaltsbilanz, der Kampfmittelfreigabe, und der Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung und der Abwägungssynopse zu den frühzeitigen Beteiligungen von 2023 und die wesentlichen, bereits vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 23.10.2023 bis einschließlich 22.11.2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr nur nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Detailabgrenzung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplanauszug, der Bestandteil der Abgrenzung ist.


 


Dokumente

Ortsgemeinde Rheinzabern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wollherrareal und Teilfläche Sengel: Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes Bauleitplanung der Ortsgemeinde Rheinzabern

Vorhabenbezogener Bebauungsplane “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, Fl.St.Nrn.: 1748/103 u. 1748/163
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Verkehr, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, dem Fachbeitrag Schall, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP-, Emch+Berger GmbH in der Fassung vom Dezember 2023 u. Mai 23, der Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung, Roth & Partner in der Fassung vom 06.06.2023, die Historische Erkundung AS Reutemann GmbH in der Fassung vom 23.02.2023, Kampfmittelvorerkundung Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH in der Fassung vom 03.05.2023, der Wasserhaushaltsbilanz Hofmann Röttgen in der Fassung vom 09.02.2024, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Abs. 1 BauGB u. § 24 Abs. 1 GemO als Satzung beschlossen.
Der o.a. Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

2. Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“ als Satzung wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der o.a. Bebauungsplan in Kraft.

Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Verkehr, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, dem Fachbeitrag Schall, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP-, Emch+Berger GmbH in der Fassung vom Dezember 2023 u. Mai 23, der Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung, Roth & Partner in der Fassung vom 06.06.2023, die Historische Erkundung AS Reutemann GmbH in der Fassung vom 23.02.2023, Kampfmittelvorerkundung Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH in der Fassung vom 03.05.2023, der Wasserhaushaltsbilanz Hofmann Röttgen in der Fassung vom 09.02.2024, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstrasse 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren ist der o.a. Bebauungsplan sowie seine Begründung in das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.geoportal.rlp.de eingestellt und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Jockgrim veröffentlicht.


S A T Z U N G

Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, der Ortsgemeinde Rheinzabern gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
                                       
Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I Seite 3634), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I 2023 I Nr. 394) sowie der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern in seiner Sitzung am 19.03.2024 die nachfolgende Satzung für den Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, beschlossen.


§ 1 Verfahrensart und Planungsanlass

Wegen der Umnutzung ehemaliger gewerblich genutzter Flächen im Innenbereich wird das Verfahren als vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB durchgeführt und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Planungsanlass war die Aufgabe des ehem. Gewerbebetriebes Wollherr, Obere Pfeifferstr. 2, Fl.St.Nr.: 1748/103 (ca. 2.653 m²). Zusätzlich soll eine Teilfläche von ca. 955 m² aus dem gewerblichen Anwesen Industriestr. 4, Fl.St.Nr.: 1748/163 (insgesamt ca. 3.608 m²) einer ausschließlichen Wohnnutzung zugeführt werden.
Die Wohnnutzung umfasst 4 Hausgruppen mit bis zu 5 Reihenhäusern (Einzelelemente einer Hausgruppe) und ein Doppelhaus.

Die betreffende Fläche befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Zwecks der planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die Planungsabsicht der Vorhabenträgerin entspricht grundsätzlich
der Zielsetzung der Ortsgemeinde, vorrangig bestehende innerörtliche Baulandpotenziale für die weitere bauliche Entwicklung zu nutzen.


§ 2 Bestandteil des Bebauungsplanes

Bestandteil dieser Satzung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Verkehr, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, dem Fachbeitrag Schall, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP-, Emch+Berger GmbH in der Fassung vom Dezember 2023 u. Mai 23, der Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung, Roth & Partner in der Fassung vom 06.06.2023, die Historische Erkundung AS Reutemann GmbH in der Fassung vom 23.02.2023, Kampfmittelvorerkundung Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH in der Fassung vom 03.05.2023, der Wasserhaushaltsbilanz Hofmann Röttgen in der Fassung vom 09.02.2024, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO.


§ 3 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 1748/103 sowie das Flurstück 1748/163 mit einer Gesamtfläche von insgesamt
ca. 3.608 qm.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes 1748/144,
  • im Osten durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 1748/57, 1748/58, 1748/59, 1748/60, 1748/61, 1748/79, 1748/104,
  • im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1748/106, (Obere Pfeifferstraße),
  • im Westen durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 1748/113 und 1748/115.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der v.g. Bebauungsplanänderung ergeben sich aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist.

Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

76764 Rheinzabern, den 20.03.2024

Gez.:
Hirsch
Ortsbürgermeisterin


Hinweise:
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort    
    bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der  
    Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-
    planes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

a)    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

b)    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.   


Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Frist geltend machen.






Offenlage 28.08.2023-27.09.2023: Wollherrareal und Teilfläche Sengel

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, Fl.St.Nrn.: 1748/103 u. 1748/163 gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB
Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung umfasst neben dem Entwurfsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den Textlichen Festsetzungen, noch folgende Gutachten:
Fachbeitrag Verkehr und Schall (Modus Consult, jeweils Juni 2023),
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP- (Emsch+Berger Mai 2023), Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung (Roth&Partner 06.06.2023),
Historische Erkundung mit Kampfmittelvorerkundung (AS Reutemann 23.02.2023). Die Unterlagen liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 28.08.2023 bis 27.09.2023 einschließlich

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstraße 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden Mo. - Fr. 8:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 – 16:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes
“Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“ ergeben sich aus dem nachfolgend beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Veröffentlichung ist.

Unterlagen:



Offenlage 05.02.2024-06.03.2024: Rülzheimer Straße

Bekanntmachung
Bauleitplanung der Ortsgemeinde Rheinzabern
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB für das Grundstück Rülzheimer Straße 1, Fl.St.Nr.: 1491/1 im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Aufstellungsbeschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern hat in seiner Sitzung am 16.01.2024 gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Rülzheimer Straße 1“, beschlossen.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplanentwurf im vereinfachten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Ebenso hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.01.2024 beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Rülzheimer Straße 1“,
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.
Die Planung umfasst neben dem Entwurfsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung (mit Beachtung der Umweltbelange) und den Textlichen Festsetzungen, noch folgende umweltbezogene Gutachten:
Artenschutzrechtliches Gutachten (Ökologische Leistungen Fußer, Karlsruhe, Juli 2023) mit Aussagen zu Vogelarten, Reptilien, Fledermäuse, Säugetiere, Käfer, Amphibien, Weichtiere, Pflanzen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen. Schalltechnischer Untersuchungsbericht (Ingenieurbüro Malo, Kallstadt, Dezember 2023) mit Aussagen und Beurteilung zu Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbe- u. Freizeitlärm, Schallschutzmaßnahmen, Gesundheitsschutz und Lärmpegelbereiche.
Geotechnischer Bericht mit Baugrunderkundung (Ingenieurgesellschaft ICP, Rodenbach, Juni 2023) und Aussagen zu Gebäudebegründung, Erdarbeiten, Wasserhaltung, Verwendung von Aushubböden.
Wasserbilanzierung (BIT Stadt + Umwelt Karlsruhe, Januar 2024) mit Aussagen zu Verdunstung, Niederschlagswasserbewirtschftung, Grundwasserneubildung, Erhalt- u. Neupflanzung von Bäumen/Gehölze, Dachbegrünung.

Die Unterlagen liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 05.02.2024 bis 06.03.2024 einschließlich
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden von Mo. – Do. 08:30
– 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr, Mo. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr – 16:00 Uhr nur nach telefonischer Vereinbarung
unter der Tel.-Nr.: 07271-599-150 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Darüber hinaus stehen in diesem Zeitraum die o.a. Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes im Internet unter https://bauleitplanung.vg-jockgrim.de als zusätzliche Information zur Verfügung.
Des Weiteren sind die Unterlagen auch im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Äußerungen können bis zum 06.03.2024 vorgebracht werden.
Gerne per E-Mail an bauleitplanung@vg-jockgrim.de. Diese werden geprüft und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis wird mitgeteilt.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den o.a. Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Hinweise:
Für die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:

  1. Wir bitten Sie, bevorzugt die elektronischen Medien zur Einsichtnahme der Planunterlagen zu nutzen. Sollten Sie Fragen zu den Planunterlagen haben, stehen wir Ihnen im Rahmen der o. a. Dienststunden gerne telefonisch zur Verfügung.
  2. Eine Einsichtnahme der Planunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung ist nur nach telefonischer Vereinbarung unter der o. g. Telefonnummer oder der E-Mailadresse möglich. Dieses Verfahren dient der Regulierung des Publikumsverkehrs und somit dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem SARS-CoV-2. Sollten Sie Fragen zu den Planunterlagen haben, stehen wir Ihnen auch hier im Rahmen der o. a. Dienststunden gerne telefonisch zur Verfügung.
  3. Anregungen und Stellungnahmen zu der Bauleitplanung können schriftlich, auch elektronisch od. durch Fax oder in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, Untere Buchstr. 22, 76751 Jockgrim, zugesandt werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per E-Mail an die Adresse bauleitplanung@vg-jockgrim.de übermittelt werden. Sofern die Abgabe einer Anregung oder Stellungnahme zur Niederschrift gewünscht ist, bitten wir Sie uns unter o. g. Telefonnummer zu kontaktieren.

Planungsanlass und Ziel:
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine konkretisierte Vorhabenplanung eines Vorhabenträgers zugrunde. Es sieht im rückwärtigen Teil des Grundstückes eine Bebauung mit zwei Baukörpern vor, welche jedoch deutlich gegliedert werden und daher - zur besseren Einfügung in die bestehende Bebauungsstruktur - optisch als kleinteilig wahrgenommen werden.
Die Baukörper sind dabei mit drei Vollgeschossen geplant. Die Nutzung besteht aus allgemeinem Wohnen sowie betreutem Wohnen mit angeschlossener sozialer Dienstleistung.
Das Bestandgebäude an der Rülzheimer Straße bleibt erhalten, lediglich die Anbauten werden abgerissen.
Vorgesehen ist die Unterbringung einer gewerblichen Nutzung.


Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine Stichstraße, welche nördlich des Bestandsgebäude von der Rülzheimer Straße abzweigt und Richtung Westen in den rückwärtigen Bereich führt. Da auf eine Tiefgarage bewusst verzichtet werden soll, sind an dieser Straße die erforderlichen Stellplätze als Senkrechtparkplätze angeordnet.
Zwecks Schaffung der planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungsabsicht des Vorhabenträgers entspricht grundsätzlich der Zielsetzung der Ortsgemeinde, vorrangig bestehende innerörtliche Baulandpotenziale für die weitere bauliche Entwicklung zu nutzen.

Sie ist somit als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten
Geltungsbereich:

  • Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Fl.St.Nr.: 1491/1 vollständig mit einer Gesamtfläche von 5.321 m².
  • Der räumliche Geltungsbereich des v.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes ist aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die südlichen Grenzen der Fl.St.Nrn.: 8079/5, 8079/7 (Str. Neun-Morgen), 8080.
  • Im Osten durch die westliche Grenze des Fl.St.Nr.: 1338/1 (Rülzheimer Str.).
  • Im Süden durch die nördlichen Grenzen der Fl.St.Nrn.: 450/2, 451 – 454, 455/5.
  • Im Westen durch die östliche Grenze des Fl.St.Nr.: 5506.

Die Detailabgrenzung ergibt sich aus dem nachfolgend beigefügten Planauszug, der Bestandteil der Veröffentlichung ist.
Informationen zu der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) finden Sie unter der Adresse
www.vg-jockgrim.de/datenschutz
76764 Rheinzabern, den 22.01.2024
gez.: Hirsch
Ortsbürgermeisterin


Unterlagen:



Dokumente