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Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, kann eine Ausstellung von Urkunden und beglaubigten Registerausdrucken nur erfolgen, wenn die Ehe bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet worden ist. Gleiches gilt für die Eheschließung zweier Ausländerinnen oder Ausländer im Inland vor einer von der Regierung des Staates, der eine/r der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegattin bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.