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Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinen bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Ausdruck aus dem Register aus.