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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wollherrareal und Teilfläche Sengel: Satzungsbeschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wollherrareal und Teilfläche Sengel: Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes Bauleitplanung der Ortsgemeinde Rheinzabern

Vorhabenbezogener Bebauungsplane “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, Fl.St.Nrn.: 1748/103 u. 1748/163
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Verkehr, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, dem Fachbeitrag Schall, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP-, Emch+Berger GmbH in der Fassung vom Dezember 2023 u. Mai 23, der Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung, Roth & Partner in der Fassung vom 06.06.2023, die Historische Erkundung AS Reutemann GmbH in der Fassung vom 23.02.2023, Kampfmittelvorerkundung Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH in der Fassung vom 03.05.2023, der Wasserhaushaltsbilanz Hofmann Röttgen in der Fassung vom 09.02.2024, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Abs. 1 BauGB u. § 24 Abs. 1 GemO als Satzung beschlossen.
Der o.a. Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

2. Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“ als Satzung wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der o.a. Bebauungsplan in Kraft.

Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Verkehr, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, dem Fachbeitrag Schall, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP-, Emch+Berger GmbH in der Fassung vom Dezember 2023 u. Mai 23, der Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung, Roth & Partner in der Fassung vom 06.06.2023, die Historische Erkundung AS Reutemann GmbH in der Fassung vom 23.02.2023, Kampfmittelvorerkundung Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH in der Fassung vom 03.05.2023, der Wasserhaushaltsbilanz Hofmann Röttgen in der Fassung vom 09.02.2024, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstrasse 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren ist der o.a. Bebauungsplan sowie seine Begründung in das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.geoportal.rlp.de eingestellt und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Jockgrim veröffentlicht.


S A T Z U N G

Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, der Ortsgemeinde Rheinzabern gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
                                       
Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I Seite 3634), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I 2023 I Nr. 394) sowie der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rheinzabern in seiner Sitzung am 19.03.2024 die nachfolgende Satzung für den Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“, beschlossen.


§ 1 Verfahrensart und Planungsanlass

Wegen der Umnutzung ehemaliger gewerblich genutzter Flächen im Innenbereich wird das Verfahren als vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB durchgeführt und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Planungsanlass war die Aufgabe des ehem. Gewerbebetriebes Wollherr, Obere Pfeifferstr. 2, Fl.St.Nr.: 1748/103 (ca. 2.653 m²). Zusätzlich soll eine Teilfläche von ca. 955 m² aus dem gewerblichen Anwesen Industriestr. 4, Fl.St.Nr.: 1748/163 (insgesamt ca. 3.608 m²) einer ausschließlichen Wohnnutzung zugeführt werden.
Die Wohnnutzung umfasst 4 Hausgruppen mit bis zu 5 Reihenhäusern (Einzelelemente einer Hausgruppe) und ein Doppelhaus.

Die betreffende Fläche befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Zwecks der planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die Planungsabsicht der Vorhabenträgerin entspricht grundsätzlich
der Zielsetzung der Ortsgemeinde, vorrangig bestehende innerörtliche Baulandpotenziale für die weitere bauliche Entwicklung zu nutzen.


§ 2 Bestandteil des Bebauungsplanes

Bestandteil dieser Satzung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Wollherrareal u. Teilfläche Sengel“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Verkehr, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, dem Fachbeitrag Schall, Modus Consult in der Fassung vom Juni 2023, der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -saP-, Emch+Berger GmbH in der Fassung vom Dezember 2023 u. Mai 23, der Baugrunderkundung u. Gründungsberatung mit umwelttechnischer Beurteilung, Roth & Partner in der Fassung vom 06.06.2023, die Historische Erkundung AS Reutemann GmbH in der Fassung vom 23.02.2023, Kampfmittelvorerkundung Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH in der Fassung vom 03.05.2023, der Wasserhaushaltsbilanz Hofmann Röttgen in der Fassung vom 09.02.2024, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO.


§ 3 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 1748/103 sowie das Flurstück 1748/163 mit einer Gesamtfläche von insgesamt
ca. 3.608 qm.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes 1748/144,
  • im Osten durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 1748/57, 1748/58, 1748/59, 1748/60, 1748/61, 1748/79, 1748/104,
  • im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1748/106, (Obere Pfeifferstraße),
  • im Westen durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 1748/113 und 1748/115.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der v.g. Bebauungsplanänderung ergeben sich aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist.

Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

76764 Rheinzabern, den 20.03.2024

Gez.:
Hirsch
Ortsbürgermeisterin


Hinweise:
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort    
    bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der  
    Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-
    planes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

a)    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

b)    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.   


Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Frist geltend machen.