Sofern gleichzeitig ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 LImschG gestellt wird, bitte dies nachfolgend begründen:
Für eine im öffentlichen Verkehrsraum stattfindende Plakatierung ist eine separate Erlaubnis erforderlich, welche gleichzeitig hier mit beantragt werden kann.