Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt

Leistungsbeschreibung

Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.

Verfahrensablauf

Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
 

Voraussetzungen

Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine 

Welche Gebühren fallen an?

Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam. 

Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.

Rechtsgrundlage

§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
 

Anträge / Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja 
  • Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
  • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich.