Kommunalwahl: Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ins Wählerverzeichnis eintragen

Volltext

Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger werden Sie bei Kommunalwahlen unter denselben Voraussetzungen in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen wie deutsche Staatsangehörige.

Vor jeder Wahl erstellt Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung für jeden Stimmbezirk ein Wählerverzeichnis. Darin stehen die wahlberechtigten Personen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnung.

Das Wählerverzeichnis sorgt dafür, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Es stellt sicher, dass nur wahlberechtigte Personen wählen und jede Person nur einmal ihre Stimme abgibt.

Verfahrensablauf

Eintragung von Amts wegen:

In das Wählerverzeichnis werden alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eingetragen, die am 42. Tage vor der Wahl für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.

Eintragung auf Antrag:

Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann aufgrund von melderechtlichen Änderungen vor der Wahl erforderlich werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie als wahlberechtigte Unionsbürgerinnen oder wahlberechtigte Unionsbürger, die bereits in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Sofern Sie in der Gemeinde des neuen Wohnortes wahlberechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der neuen Gemeinde stellen. Bei der Anmeldung bei der Meldebehörde werden Sie über die Notwendigkeit eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis informiert.

Ferner können Sie als wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind und somit nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, Ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen. Der zuständige Wahlleiter fordert Sie spätestens am 62. Tage vor der Wahl in einer öffentlichen Bekanntmachung auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

In das Wählerverzeichnis wird eingetragen, wer wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Erforderliche Unterlagen

Als nicht meldepflichtige, aber wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen Sie mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis) Ihre Staatsangehörigkeit versichern und seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.

Den Nachweis Ihrer Staatsangehörigkeit können Sie auch durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes erbringen.

Frist

Zwei Fristen sind zu unterscheiden:

Wenn Sie wegen eines melderechtlichen Vorgangs einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen müssen, müssen Sie diesen schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl einreichen.

Als wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen Sie ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Bei einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie als nicht meldepflichtige wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Anlage 1 a zur KWO verwenden.